Die Lehnsherrschaft

Anna Hempelmann die letzte Bewohnerin von Beiningshof Die Retzer Bauern waren Erbpächter, denen der Hof vom Grundherrn gegen Naturalien - am liebsten Korn - oder auch Geld überlassen wurde. Zu dieser Abhängigkeit des Hofes konnte noch die persönliche kommen, die Leibeigenschaft. Sie bedeutete für die Bauern weitere Abgaben, aber auch rechtliche Beschränkungen, z. B. brauchte ein Höriger vom Lehnsherrn die Heiratserlaubnis. Die Leibeigenschaft wurde von Generation zu Generation vererbt. So kam es, dass in Lippe oft gerade die Bauern der ältesten, größten Höfe leibeigen und die kleinen Kötter frei waren.

Wie eine Bauernfamilie in Abhängigkeit geriet, war unterschiedlich: Alle weltlichen und kirchlichen Reichsfürsten unter hielten Truppen, die in den ewigen Fehden und Raubzügen brutal vorgingen. Besonders die bäuerliche Bevölkerung auf dem platten Lande hatte unter der erbarmungslosen Soldateska zu leiden. Dazu kamen noch die Raubritter und auch Einfälle slavischer Heerscharen, die sich bis in unseren Raum erstreckten und verheerende Auswirkungen hinterließen. Oft blieb den freien Bauern letztlich nur ein Weg, ihr Leben und ihre Besitzungen zu erhalten, nämlich sich in den Schutz mächtiger Herrschaften zu begeben.
Sie waren nun nicht mehr frei, auch alle Familienangehörigen waren dem neuen Herrn leibeigen. Die Höfe wurden ihnen als Lehen überlassen, jedoch mit weiteren hohen Abgaben belegt. Aber nicht nur aus Sicherheitsgründen vollzogen sich Eigentumswechsel, es kam auch vor, daß Straftäter, die den äußerst strengen weltlichen Gerichten entgehen wollten, sich in den Schutz des Bischofs begaben, der eine Geldbuße an den Geschädigten zahlte. Ein Leibeigener konnte sich aber auch freikaufen. So ist im Landfriedensbrief von 1385 „de Eggmegger" noch frei. Am achten Mai 1411 belehnt „Junker Bernd tor Lippe" auf dem Lehnstag „to de Blomberge unter der Lynden Temm von Querheimb (Quernheim) mit dem Eekhofe", dessen Bauern also zwischenzeitlich den Landesherren hörig geworden sein mußten. Im Salbuch von 1602 steht noch: Eickmeyer zum Eickhove ist Joh. von Quernheim eigen. Im Salbuch von 1782 heißt es dann: Eickmeyer Nr. 3 vorm Berge, ein großer Halbmeyer, ist leibfrei. Eine Besonderheit Retzens ist, dass so gut wie alle Bauern frei waren. Nur zwei Familien waren leibeigen, während in Lippe etwa 3/4 hörig und nur 1/4 frei waren. Diese Besonderheit geht darauf zurück, daß das Amt Heerse von einem Hörigen, der in einen Hof dieses Amtes einheiraten wollte, verlangte, sich vorher freizukaufen.

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