Die Abgaben

Die Retzer Bauern waren den Grafen zur Lippe, den Landesherren, abgabepflichtig, und ihren Grundherren. Volkhausen als Amtsmeierhof, Lehbrink als kleiner Amtsmeier und Beining waren amtsfrei, d. h. dem Amt Heerse unmittelbar unterstellt. Der Retzer Zehnte, die grundherrlichen Abgaben der Retzer Bauern, standen die längste Zeit den von Wendts zu, gelangten aber durch Abtretungen und Verpfändungen auch in andere Hände. Der Eikhof war z. B. im achtzehnten Jahrhundert einem Bremer Kaufmann abgabepflichtig.

Der Bauernstand war schon im Mittelalter von den Grundherrschaften in Klassen eingeteilt worden, um die von den Höfen zu leistenden Dienste besser organisieren zu können.
So ergaben sich zwei Gruppen:
Die Voll- und Halbspänner für den Spanndienst,
die Groß-, Mittel- und Kleinkötter für die Hand dienste.

Ein voller Spanndienst war mit vier Pferden zu leisten. In der Bauernschaft Retzen gab es nur einen Vollspänner, den Amtsmeier zu Volkhausen. In Retzen bildeten die Höfe Fricke/Krumme, Bicker/Beining und Eickmeyer/Sundermann jeweils zusammen Vollgespanne, Lehbrink war Halbspänner, ab 1648 Vollspänner. Diese zunächst für praktische Zwecke bestimmte Klassifizierung wurde auch zu einer Standesbezeichnung, wie es im oben genannten Höfereim anklingt.

Für die Retzer Bauern wurde die von Simon Vl. 1587 gegründete Domane Büllinghausen bei Lieme die Einsatzstelle für die an den Landesherrn zu leistenden Dienste, Eikmeyer und Sundermann leisteten ihre Dienste an das Gut Steinbeck.

Über die von den Retzer Bauern zu entrichtenden Ab gaben geben uns die in Lippe im sechzehnten Jahrhundert eingeführten Salbücher Auskunft. Sie waren ein Verzeichnis der Rechte und Pflichten der Bauern und ihrer Höfe. Wie vielfältig die landes- und grundherrlichen Abgaben waren, mag folgendes Beispiel aus dem Salbuch der Vogtei Schötmar von 1616/17 zeigen:Benning (Beining) ist ambtfrey, gehort ins Ambt Heerse, bit 1. G. (= Ihro Gnaden, dem Landesherrn) den Schatz 4 Fl. (= Gulden) Ist ein Halbspenner, spent mit dem Bicker zu; dienen alle Wochen einen Dach mit dem Wagen oder mit dem Pflug nach Büllinghausen. Gibt 1. G. zwey Hüner. Christian Kruewell jarlig ein Mt. (= 324 kg) Roggen, ein Mt. Hafer zur Pacht. Den Junfern zu Lemgo im Kloster jarlig 6 Schfl. (Scheffel = 27 kg) Roggen, 6 Schfl. Gersten, 18 Schfl. Hafern Pacht. Rave Gevekoth zu Leße (Leese) und Lübbert de Wendt haben den Korn- und den Fleischzehenden. Dem Kloster zu Schottmar jarlich 1 Schfl. Gerste, 2 Gr. (= Groschen) oder was er ihm günne. Hat ungefähr zu 10 Mt. Hafer das Land, zu 4 F(= Fuder) Heuwachs (ergibt ca. 1/2 Hektar), etzliche Eichenbeume. Ins Ampt Heerse wegen des Kuhgelt 1 Rtl. 10 Gr., Hofgerichtsschatz 3 Gr., Malzgelt 1/2 Rtl., Burgfestgelt 1 1/2 Rtl. Der Zehnte war ursprünglich eine Abgabe an die kirchlichen Grundherren, später wurde er auch von den weltlichen gefordert. Beim Kornzehnten wurde zwischen dem auf dem Felde ausgezählten, dem „rauhen Zehnten" und dem „Sackzehnten" unterschieden. Der Blut- oder Fleischzehnte bezog sich auf das Nutzvieh, einschließlich Geflügel.
Mit der Leibeigenschaft waren im wesentlichen zwei weitere Abgaben verbunden: Beim Tode eines Leibeigenen musste an den Leibherrn der „Sterbfall" gezahlt werden. Das konnte eine Geldsumme sein, oft wurde aber auch das beste Oberkleid des Verstorbenen abgegeben. Der „Weinkauf" - nicht von Wein, sondern von Gewinn - musste beim Wechsel des Pächters einer grundhörigen Besitzung gezahlt werden.

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